Mit Blick auf die 96. Justizministerkonferenz kritisiert die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit Landeskammern den Vorschlag Bayerns zur Ausweitung des RDG auf Rechtsschutzversicherer. Sie sehen darin eine Gefahr für die Beratungspflicht, da Versicherer bei gleichzeitiger Deckungsprüfung nicht unparteiisch beraten können. Die BRAK fordert deshalb eine klare Absage des Plans auf Bundesebene und betont, dass nur unabhängige Beratende die Qualität des Verbraucherschutzes gewährleisten.
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Rechtsdienstleistungsgesetz in ernsthafter Gefahr: Versicherer-Beratung deutlich untergräbt anwaltliche Unabhängigkeit
Auf der 96. JuMiKo in Bayern kritisieren BRAK und die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Anwaltskammern die Initiative, rechtliche Beratungsfunktionen an Rechtsschutzversicherungen auszulagern. Sie argumentieren, dass dadurch die klaren Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterlaufen und die Unabhängigkeit der Mandatsführung in Gefahr gerieten. Der Schutz der Verbraucher vor intransparenten Kostenentscheidungen würde dadurch geschwächt. Darüber hinaus warnen sie vor unausweichlichen Interessenkonflikten, die das hohe Niveau professioneller Rechtsberatung nachhaltig gefährden könnten.
BRAK fordert umgehende klare Offenlegung interner Interessenkonflikte bei Rechtsschutzversicherern
Rechtsschutzversicherer operieren als gewinnorientierte Unternehmen, die ihre Geschäftsprozesse auf Kostenreduktion und Ertragssteigerung ausrichten. Die Bundesrechtsanwaltskammer warnt, dass eine eingegliederte Deckungsprüfung und Rechtsberatung im selben Versicherungsunternehmen systemische Interessendivergenzen unvermeidbar macht. In solchen Strukturen trifft der gleiche Anbieter Deckungsentscheidungen und berät rechtlich, wodurch eigene Ertragsziele den Mandanteninteressen vorangestellt werden können. Diese Interessenkonflikte bleiben für Kundinnen und Kunden weitgehend intransparent.
Anwältinnen und Anwälte fordern Rücknahme riskanter Versichererberatungspläne zum Verbraucherschutz
Mandantinnen und Mandanten erfahren häufig erst nach mühsamer gerichtlicher Auseinandersetzung Rechtsschutz, weil Versicherer bei anwaltlicher Anfrage Deckungszusagen zunächst aus wirtschaftlichen Gründen verweigern. Die berufsrechtlich geregelte Unabhängigkeit der Anwaltschaft stellt sicher, dass Interessen unparteiisch vertreten werden und kostenbezogene Konflikte nicht dominieren. Eine Abordnung der Rechtsberatung an Versicherungsunternehmen würde diesen Schutzmechanismus außer Kraft setzen und Verbraucher zugleich zufälligen Entscheidungen der Versicherungsunternehmen unterwerfen ohne sachliche Begründung oder gerichtliche Prüfung ausgeliefert Risiken steigern sich.
BRAK warnt: Versichertenberatung durch Versicherer führt zu systemischen Interessenkonflikten
Wessels macht deutlich, dass der Vorschlag einer Übertragung von Rechtsdienstleistungen an Rechtsschutzversicherer ohne angemessene Vorkehrungen den institutionellen Interessenkonflikt verschärfe und Mandanten stärker gefährde. Er weist darauf hin, dass eine formale Abspaltung der jeweiligen Abteilungen innerhalb eines Versicherers nicht ausreiche, um unabhängige Beratung sicherzustellen. Versicherer seien primär auf Rentabilität ausgerichtet und priorisierten ihre eigenen finanziellen Belange vor den Rechtsansprüchen ihrer Kunden. Dies führe zu einer Aushöhlung des Verbraucherschutzes.
BRAK-Widerstand schützt Mandantinnen und Mandanten vor Abnahme juristischer Unabhängigkeit
Der eruptive Einsatz der Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern verhindert eine strukturelle Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Transparente Interessenabwägung und konsequenter Verbraucherschutz stehen im Mittelpunkt. Mandantinnen und Mandanten bleiben geschützt vor willkürlicher Versagung von Kostendeckungszusagen, wie sie bei einer Integration von Versicherungs-Deckungsprüfung und Rechtsberatung drohen würde. Gleichzeitig wird durch diesen entschlossenen Widerstand der hohe Qualitätsanspruch des Rechtsdienstleistungsgesetzes gewahrt und das Vertrauen in die Rechtsberatung gestärkt.

