Insolvenz Göttinger Gruppe: Nachschusspflichten Atypisch stiller Gesellschafter
Am 07.06.06 war bereits Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Securenta AG vor dem Amtsgericht Göttingen gestellt und das Verfahren am 14.06.2007 eröffnet worden.
Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens ist nun eine völlig neue Lage eingetreten. Der Insolvenzantrag hat zunächst zur Folge, dass keine Verfügungen mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Prof. Rattunde (Berlin) wirksam sind.
Alle Ansprüche, die getäuschten Anlegern nun zustehen, sind demnach nicht mehr gegenüber der Gesellschaft Securenta AG / Göttinger Gruppe, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Dabei ist zu beachten, dass atypisch stille Gesellschafter keine Möglichkeit haben, Ihre Einlage als Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, da Sie als Eigenkapitalgeber und Gesellschafter in dieser Tabelle nicht zu berücksichtigen sind.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter mehrere Ansatzpunkte, Geld von den Göttinger Gruppe-Anleger einzufordern bzw. zurückzufordern.
Zum einen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die sog. Ausschüttungen (damit sind die gewinnunabhängigen Auszahlungen mancher Vertragsvarianten gemeint) zurückzufordern. Der Insolvenzverwalter wertet diese als eigenkapitalmindernde Entnahmen und hat nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Möglichkeit, diese von den Anlegern zum Ausgleich des Eigenkapitalsaldos zu verlangen.
Daneben besteht nach wie vor die Gefahr der Nachhaftung auf die Verluste. Wie bereits dem Emissionsprospekt zu entnehmen ist, besteht die Verpflichtung des Anlegers bei Beendigung seiner atypisch stillen Gesellschaft, ein eventuell vorhandenes negatives Kapitalkonto auszugleichen, also eine Nachschusspflicht.
Diese Nachschusspflicht kann Ihre ursprünglich eingezahlte Einlage auch übersteigen, insbesondere wenn Sie die Wiederanlage der Entnahmen gewählt haben. Die Nachschusspflicht richtet sich nämlich nach Ihren regelmäßigen Entnahmen und den als Entnahmen zu behandelnden Buchungen auf Ihrem Privatkonto.
Im Emissionsprospekt in der Ausgabe vom 1.08.1999 heißt es:
"Wenn Sie die Wiederanlage der Entnahmen gewählt haben, erbringen Sie Ihre Einlagen in die nachfolgenden Beteiligungen auch aus den Entnahmen der vorhergehenden Beteiligung. Aus den so geschaffenen Einlagen in den nachfolgenden Beteiligungen werden Sie dann wiederum Entnahmen tätigen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Sie insgesamt Entnahmen tätigen, deren Summe höher ist, als die ursprünglich von Ihnen eingezahlte Einlage. Damit kann Sie auch aus diesem Grund eine über Ihre Einlage hinausgehende Nachschusspflicht treffen".
Festzuhalten ist damit, dass im Pessimalfall eine Nachschusspflicht in Höhe von 100 % der Zeichnungssumme auf die Anleger zukommen könnte.
Zusammengefasst besteht nun für Anleger die nur noch sehr geringe Chance, geleistete Einlagen im Wege von Schadensersatzforderungen zurückzuerhalten. Dagegen besteht die Gefahr, Forderungen des Insolvenzverwalters auf Nachschusspflicht ausgesetzt zu werden.
Den Forderungen des Insolvenzverwalters ist mit eigenen Forderungen auf Schadensersatz entgegenzutreten. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Juli 2004 und in mehreren nachfolgenden Urteilen, dass Anleger, die unzureichend über die Risiken einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgeklärt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Einlagen zurückfordern können und von den Pflichten der Beteiligung freizustellen sind.
Im Endeffekt sind die Anleger danach so zu stellen, als wenn sie diese nachteiligen Verträge niemals abgeschlossen hätten. Damit wäre auch - zunächst theoretisch - der Weg frei, Forderung auf Rückzahlung der Einlagen zur Insolvenztabelle anzumelden. Denn in diesem Falle sind die Betroffenen nicht mehr Anleger und Eigenkapitalgeber, sondern reguläre Gläubiger.
Darüber hinaus besteht für Anleger noch die weitere Möglichkeit, gegenüber den Vermittlern Schadensersatz wegen Falschberatung geltend zu machen. So lange die Vermittler wirtschaftlich noch liquide ist, ist ein solches Vorgehen anzuraten.
Gerne sind wir Ihnen auch in Ihrer Sache behilflich und bieten Ihnen diesbezüglich Folgendes an: Wir prüfen Ihren Fall im Rahmen einer kostengünstigen Erstbewertung (250,00 € incl. MWSt.) auf mögliche Erfolgsaussichten.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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