Datenschutz: Besondere Vorkehrungen bei Kündigung

20.07.2010 | Köln
Rund ein Drittel aller deutschen Unternehmen ist schon einmal Opfer von Datendiebstahl durch die eigenen Mitarbeiter geworden. Dies ergab jüngst eine Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, bei der 300 Unternehmen aller Branchen befragt wurden.

"Vor allem kleine und mittlere Unternehmen schützen ihre Betriebsgeheimnisse und personenbezogenen Daten nicht genügend gegenüber unbefugter Nutzung", berichtet Martin Gasper. Der TÜV Rheinland-Experte für Datenschutz und Informationssicherheit rät daher: "Informationen auf Firmenrechnern sollten nur für diejenigen zugänglich sein, die damit auch arbeiten müssen." Schon in kleinen Firmennetzwerken lässt sich genau regeln, welcher Mitarbeiter auf welche Kunden- oder Rechnungsdaten zugreifen darf. Mit einer Berechtigungsstruktur, die je nach Hierarchieebene abgestuften Zugang zu sensiblen Daten ermöglicht, verhindern Arbeitgeber die unkontrollierte Nutzung von Firmengeheimnissen durch Unberechtigte.

Von Überwachungssoftware auf jedem Mitarbeiter-Computer, die jeden Arbeitsschritt überwacht und protokolliert, hält Martin Gasper allerdings wenig: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer brauchen ein Mindestmaß an Vertrauen." Besser ist es, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen. Diese Maßnahmen können technischer und organisatorischer Art sein und es ist wichtig, diese auf Kultur und Umfeld des Unternehmens abzustimmen. So sollten fremde Speichermedien ausschließlich an entsprechend geschützten Rechnern angeschlossen werden dürfen.

Absolute Sicherheit vor Datenklau gibt es nicht, weiß der TÜV Rheinland-Experte und empfiehlt Arbeitgebern daher, im Einstellungsvertrag einen Passus zur Verschwiegenheit zu integrieren, der auch nach Vertragsende Bestand hat. Bei Vertragsende sollte ein erneuter schriftlicher Hinweis auf die Verschwiegenheit erfolgen. "Am besten gibt der Arbeitgeber einen Zeitraum an, wie lange der Gekündigte über die im Rahmen seiner Arbeit gesammelten Informationen und Firmeninterna schweigen muss und lässt ihn quittieren", sagt Martin Gasper. Verstößt der Mitarbeiter in dieser Zeit gegen seine Pflicht, verfügt der Arbeitgeber über einen gerichtsfesten Nachweis für seine Auflagen.

Quelle: Pressemeldung TÜV Rheinland Holding Aktiengesellschaft

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