Beides im Einklang: Gemeinwohl und Vermögensverwaltung
Gründer einer Stiftung können sowohl volljährige Personen als auch rechtsfähige Vereine, Unternehmen oder Gesellschaften sein. Dabei ist die Höhe des Stiftungsvermögens nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die notwendige Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde setzt allerdings ein Mindestvermögen von 50.000 Euro voraus. Ebenfalls Vorraussetzung ist eine klare Zieldefinition. Welches ist der konkrete Stiftungszweck? Welche Projekte sollen unterstützt werden? "Das klassische Instrument, um die Unterstützung des Stiftungszwecks dauerhaft zu gewährleisten, ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Unter steuerlichen Gesichtspunkten raten wir unseren Kunden aber dazu, die Rechtsform der gemeinnützigen Stiftung zu wählen", erklärt Arnim E. Kogge von ELLWANGER & GEIGER Privatbankiers. Die Vorteile der gemeinnützigen Stiftung liegen auf der Hand: das gesamte Vermögen wird zentral verwaltet, die laufenden Erträge sind in der Regel steuerfrei und auch die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung entfällt. Allerdings ist das Vermögen unwiderruflich dem Zugriff des Stifters oder der Familie entzogen. "Dieses Manko lässt sich aber eine gewisse Zeit lang, nämlich bis hin zur Enkelgeneration des Stifters umgehen, indem eine gemeinnützige Familienstiftung "auf Zeit"" gegründet wird", fährt Kogge fort. Wer im Vorfeld sorgfältig plant und Experten zu Rate zieht, ist demnach in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Quelle: Pressemeldung Bankhaus Ellwanger & Geiger KG
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